§ 32d Form der Information oder Auskunftserteilung
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 26.07.2021 – 10 K 3159/20Zitiert von 2
- BFH, 12.11.2024 – IX R 20/22Erfordernis eines außergerichtlich gestellten Antrags auf Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVOZitiert von 11
- FG München, 03.02.2022 – 15 K 1212/19Zitiert von 6
- FG München, 04.11.2021 – 15 K 118/20Zitiert von 7
- BFH, 11.03.2025 – IX R 34/21Klage gegen Ablehnung der Akteneinsicht erst nach VorverfahrenZitiert von 3
- BFH, 14.01.2025 – IX R 25/22Kein Recht zur Verweigerung einer Auskunft nach Art. 15 DSGVO bei unverhältnismäßigem AufwandZitiert von 18
Zuletzt entschieden
- BFH, 20.09.2024 – IX R 24/23 · Kein Akteneinsichtsrecht nach der DSGVOZitiert von 4
- BFH, 12.03.2024 – IX R 35/21Anwendung der DSGVO im Bereich der Steuerverwaltung; Voraussetzungen und Reichweite des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVOZitiert von 21
- FG Niedersachsen, 18.03.2022 – 7 K 11127/18Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32d AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/32d#abs-1 (1) Soweit Artikel 12 bis 15 der Verordnung (EU) 2016/679 keine Regelungen enthalten, bestimmt die Finanzbehörde das Verfahren, insbesondere die Form der Information oder der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/32d#abs-2 (2) Die Finanzbehörde kann ihre Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 oder 14 der Verordnung (EU) 2016/679 auch durch Bereitstellung der Informationen in der Öffentlichkeit erfüllen, soweit dadurch keine personenbezogenen Daten veröffentlicht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/32d#abs-3 (3) Übermittelt die Finanzbehörde der betroffenen Person die Informationen über die Erhebung oder Verarbeitung personenbezogener Daten nach Artikel 13 oder 14 der Verordnung (EU) 2016/679 elektronisch oder erteilt sie der betroffenen Person die Auskunft nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 elektronisch, ist § 87a Absatz 7 oder 8 entsprechend anzuwenden.